
Sorgfältiger Umgang mit Chemikalien
Bei Chemikalien mit Gefahrstoffsymbolen ist Vorsicht geboten. Die Änderung der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz definiert neu Aufgaben.
Technik
Text: Tom van Egmond | Foto: shutterstock.com
Zu den Gefährdungen im Alltag eines Gebäudehüllen-Betriebes gehört neben Absturzgefahren auch der Umgang mit Chemikalien – speziell wenn die Handhabung sorglos oder unsorgfältig passiert. Die Änderung von Art. 24a der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz soll mithelfen, den Umgang und das Arbeiten mit Chemikalien sicherer und auch systematischer zu machen.
Diese Stoffe sind betroffen
Gemäss Chemikaliengesetz (ChemG, Art. 3) handelt es sich bei Chemikalien um «gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die das Leben oder die Gesundheit durch physikalisch-chemische oder toxische Wirkung gefährden können». Vereinfacht ausgedrückt: überall, wo ein Gefahrstoffsymbol draufsteht. Dann ist erhöhte Vorsicht geboten ist und die Herstellerangaben müssen speziell bezüglich Gefährdungen und Schutzmassnahmen beachtet werden. Dabei ist natürlich nicht in erster Linie das Fahrzeug-Scheibenwischwasser gemeint. Wichtig: Die Chemikalienverordnung (ChemV) verlangt, dass in einer Firma, in welcher beruflich beziehungsweise gewerblich mit Chemikalien gearbeitet wird, auch eine Chemikalienansprechperson im Team ist. Am einfachsten nimmt man das Chemikalienthema im Pflichtenheft des KOPAS auf, dies ist in den Unterlagen der Branchenlösung Nr. 12 auch so vorgesehen. Im Bereich der Gebäudehülle häufig anzutreffende diesbezügliche Materialien sind beispielsweise lösungsmittelhaltige Voranstriche und Kleber, Flüssigkunststoff, Epoxi und Reiniger.
Der Art. 24a verlangt neu konkret
Im Wesentlichen werden drei Punkte verlangt:
- ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Stoffe und Zubereitungen;
- eine Gefährdungs- und Risikobeurteilung der damit ausgeführten Tätigkeiten;
- die Festlegung und Umsetzung von geeigneten, erforderlichen und zumutbaren Massnahmen.
Hinweis zu Punkt 1: Verzeichnis
Das vorhandene Verzeichnis soll aktuell sein. Bei Lieferanten- beziehungsweise Produktwechsel sind die Liste und allenfalls zugehörige Dokumente wie Sicherheitsdatenblätter anzupassen. Die Liste kann auch digital vorhanden sein. Grundsätzlich gilt, dass die Informationen für betroffene Personen zugänglich sein müssen. Dies gilt beispielsweise auch für die Sicherheitsdatenblätter.
Hinweis zu Punkt 2: Beurteilung
Die Beurteilung ergibt sich teilweise aus den Gefahrstoffsymbolen des Produktes, teilweise auch beispielsweise aus dem konkreten Einsatzort. Die Evaluation für den Einsatz von lösungsmittelhaltigem Voranstrich im geschlossenen Kellergeschoss dürfte anders ausfallen als die Beurteilung für das gleiche Produkt bei Anwendung im Freien auf dem Flachdach. Entsprechend sehen auch die erforderlichen Massnahmen verschieden aus. Die Firma kann für bekannte «Standardsituationen beziehungsweise -gefährdungen» auch «Standardmassnahmen» festlegen. Im Einzelfall wird dann nur noch geprüft, ob es Abweichungen gibt, welche bei den Massnahmen berücksichtigt werden müssen.
Hinweis zu Punkt 3: Massnahmen
Die Massnahmen ergeben sich aus dem Sicherheitsdatenblatt, aber beispielsweise auch aus dem jeweiligen Einsatzort. Beispiel Voranstrich im Keller: Belüftung sicherstellen (allenfalls zwangsmässig), Einsatz Chemikalienmaske (Filter gemäss SDB). Voranstrich auf Flachdach: Belüftung «natürlich» genügend, Einsatz Chemikalienmaske allenfalls optional. Speziell erwähnt wird hier das STOP-Prinzip zwecks Risikominimierung:
- S = Substitution: gefährliche Stoffe durch andere ersetzen (je nach Möglichkeiten z. B. andere Arbeitsmethode ohne Chemie oder Ersatz durch weniger gefährliche Produkte)
- T = technische Massnahmen treffen (z. B. Belüftung sicherstellen)
- O = organisatorische Massnahmen treffen (z. B. Warnhinweise, Einsatzzeit, Überwachung)
- P = persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen (geeignete Chemikalienhandschuhe, Atemschutzmaske/-filter usw.)
Das gilt es zu erledigen
Prüfen Sie im Betrieb, ob die Anforderungen (aktuelles Verzeichnis vorhanden, Beurteilung des Einsatzes gemacht, Massnahmen festgelegt) erfüllt und umgesetzt werden. Stellen Sie Mängel fest, gilt es diese zu beseitigen. Dazu gehören auch (nicht abschliessend):
- Chemikalienansprechperson ist bestimmt und informiert, Mitarbeitende wissen, wer Ansprechperson ist
- Zugang zu relevanten und aktuellen Unterlagen wie Sicherheitsdatenblättern ist gewährleistet
- Zurverfügungstellen von geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen (gemäss Herstellerangaben)
- Regelmässig (jährlich) prüfen, ob gefährliche Stoffe und Zubereitungen durch weniger gefährliche Stoffe und Zubereitungen ersetzt werden können
- Sicherstellen, dass das Chemikalienthema im betrieblichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept genügend berücksichtigt ist. Dies ermöglicht auf einfache Art und Weise die Berücksichtigung beim baustellenspezifischen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept nach BauAV Art. 4. Beachten Sie bitte bei der Notfallorganisation auch die Massnahmen im Zusammenhang mit Chemikalien (z. B. Augenspülmöglichkeiten)
- Lagerung der Chemikalien (im Lager und auf Baustellen)
- Transport der Chemikalien (unabhängig davon, ob es sich um Gefahrgut handelt oder nicht)
Hilfsmittel für die Umsetzung (Auswahl)
Die Branchenlösung Nr. 12 für das Gebäudehüllen- und Gerüstbaugewerbe deckt das Thema Chemikalien mit Informationen, Hinweisen und Hilfsmitteln im Register 9 Gesundheitsschutz ab. Durch die Umsetzung der Branchenlösung und den Einsatz der Hilfsmittel kann eine Firma auch die Forderungen aus Art. 24a ArGV 3 umsetzen. Das SECO stellt mit SICHEM eine digitale Online-Variante für den Umgang mit Chemikalien für KMU zur Verfügung. Die Anwendung bedingt eine Registrierung und ist kostenlos. SICHEM ist mit dem Schweizer Produkteregister Chemikalien verknüpft und hilft so mit, eine eigene Chemikalienliste zu erstellen und mit im Produkteregister hinterlegten Sicherheitsdatenblättern zu verknüpfen. Die Suva bietet verschiedene Hilfsmittel und Informationen zum Thema «Chemikalien» an.

